Balance zwischen Menschenwürde und Forschungsfreiheit wahren

Die EVP begrüsst eine Verfassungsbestimmung, welche die Forschung am Menschen regelt. Dabei muss im Zweifelsfall der Schutz der Menschenwürde Vorrang vor der Forschungsfreiheit haben. Der heutige Entwurf des Ständerates trägt dieser Balance – nach der absoluten Priorisierung der Forschungsfreiheit durch den Nationalrat in der Herbstsession – erfreulicherweise wieder besser Rechnung.

Heute Donnerstag hat der Ständerat die Verfassungsbestimmung „Forschung am Menschen“ diskutiert und dabei mehr Fingerspitzengefühl für die heikle Materie bewiesen als der Nationalrat. Dieser wollte in der Herbstsession nur gerade folgenden Grundsatz in der Verfassung verankern:

 

„Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.“

 

Erfreut stellt die EVP fest, dass der Ständerat heute morgen die absolute Priorisierung der Forschungsfrei-heit korrigiert und die Balance zwischen den beiden Zielen „Schutz der menschlichen Würde“ und „Wahrung der Forschungsinteressen“ wieder hergestellt hat. Eine sorgfältige Abwägung dieser beiden sich manchmal zuwiderlaufenden Zielen ist nötig, wobei für die EVP im Zweifelsfall der Schutz des Menschen Vorrang vor der Forschungsfreiheit haben muss. Der ständerätliche Vorschlag für Artikel 118a lautet:

 

„Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz der Würde und der Persönlichkeit es erfordert. Er trägt dabei der Bedeutung der Forschung für die Gesellschaft Rechnung.“

 

Weiter hat der Ständerat verschiedene Grundsätze wieder in den Verfassungstext aufgenommen, nachdem sie vom Nationalrat ersatzlos gestrichen worden sind:

  • Forschung darf nur stattfinden, wenn eine Einwilligung der teilnehmenden Person vorliegt
  • Risiken und Belastungen der teilnehmenden Personen dürfen nicht im Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsprojektes stehen
  • Mit urteilsunfähigen Personen darf nur geforscht werden, wenn gleichwertige Ergebnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können.

Der EVP ist es ein Anliegen, dass die Verfassung in diesem ethisch heiklen Bereich klare Leitplanken setzt und möglichst wenig Ausnahmen vorsieht. Nur so wird die Verfassungsbestimmung ihrem Anspruch gerecht und zu einer soliden Basis für das in Aussicht gestellte Humanforschungsgesetz. Entsprechend erwartet die EVP, dass der Nationalrat auf die ständerätliche Fassung einschwenken wird.

 

Zürich, den 11. Dezember 2008/nh