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Stimmfreigabe zum Verhüllungsverbot
Parole der EVP
Stimmfreigabe zum Verhüllungsverbot
Nach intensiver Diskussion und sehr knappem Parolen-Entscheid beschlossen die Delegierten der EVP Schweiz an ihrer Versammlung im September 2020 auf Antrag grossmehrheitlich Stimmfreigabe zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Im Zentrum der Diskussion standen dabei einerseits Aspekte der Gleichberechtigung, der Werte und der gesellschaftlichen Kultur sowie andererseits die fehlende Notwendigkeit einer Verfassungsregelung für ein kaum vorhandenes Problem.
Pro
- Grundrechte der Frau schützen:
Betroffene Frauen werden ihrer Grundrechte und ihrer Unabhängigkeit beraubt. Diese Geschlechterdiskriminierung steht im Widerspruch zur verfassungsmässigen Gleichstellung von Mann und Frau.
- Werte und Kultur unserer Gesellschaft einfordern:
Die Burka ist kein religiöses, sondern ein Symbol des politischen Islams. In der Schweiz sind Frauen und Männer gleichgestellt und die Menschen begegnen sich in der Öffentlichkeit mit unverhülltem Gesicht. Dies gilt es einzufordern.
- Verbot ist verhältnismässig:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält das Verhüllungsverbot für verhältnismässig und gerechtfertigt sowie für im Einklang mit Meinungs- und Religionsfreiheit.
- Bundes- statt kantonale Lösung:
Eine Lösung auf Gesetzesstufe wäre nötig. Der indirekte Gegenvorschlag geht aber zu wenig weit, da er lediglich dann ein Verhüllungsverbot regelt, wenn eine Behörde eine Person identifizieren muss. Er beinhaltet aber kein generelles Verhüllungsverbot. Somit bliebe weiterhin die Tatsache, dass manche Kantone ein Verhüllungsverbot einführen, andere jedoch darauf verzichten. Die Schweiz gleicht somit einem Flickenteppich und betroffene Touristinnen und Touristen wüssten nicht, wo welche Regelung gültig ist
Contra
- Geltendes Recht genügt:
Das geltende Recht gibt bereits konkrete Antworten mit Blick auf die berechtigte Sorgen um die Integration und die Unvereinbarkeit radikaler islamischer Strömungen mit Schweizer Werten. Ein generelles Verbot auf Bundesebene und in der Verfassung hätte somit vor allem symbolische Bedeutung.
- Auch Vermummung bereits geregelt:
Straftaten im Rahmen von Demonstrationen oder Sportanlässen sind ebenfalls bereits gesetzlich geregelt. Die Kantone haben diesbezüglich bereits Gesetze erlassen.
- Verfassungsstufe unverhältnismässig:
Die Zahl der Frauen in der Schweiz mit Vollverschleierung ist äusserst gering. Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Kleiderregelungen gehören nicht in die Verfassung.
- Fremdenfeindliche Initiative:
Die Initiative hat diskriminierende Beweggründe. Sie will ein spezifisches Kleidungsstück einer bestimmten religiösen Minderheit verbieten und verleumdet diese damit.
In Kürze
Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» ist am 15. September 2017 eingereicht worden. Sie verlangt eine Ergänzung der Bundesverfassung mit einem neuen Artikel 10a. Die Gesichtsverhüllung im öffentlichen Raum und an Orten, die öffentlich zugänglich sind, soll verboten werden. Ausnahmen sollen aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums möglich sein. Die Initiative enthält überdies das Verbot, eine Person aufgrund ihres Geschlechts zu zwingen, ihr Gesicht zu verhüllen. Für die Erarbeitung der Ausführungsgesetzgebung ist eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen. Bundesrat und Parlament stellen der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber.
2013 nahm die Tessiner Bevölkerung in einer Volksabstimmung die Vorlage an, die das Tragen von Gesichtsschleiern in der Öffentlichkeit verbieten wollte. Daraufhin startete das «Egerkinger Komitee» eine Unterschriftensammlung, um das Verbot auf nationaler Ebene einzuführen. Auch im Kanton St.Gallen wurde eine vergleichbare Vorlage in der Zwischenzeit vom Volk gutgeheissen worden, in Zürich und Solothurn hat man sich dagegen ausgesprochen. Der indirekte Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe verlangt, dass Personen ihr Gesicht zeigen, wenn dies zu Identifizierungszwecken notwendig ist, beispielsweise in den Bereichen Migration, Zoll, Sozialversicherungen und Personenbeförderung. Wer einer wiederholten Aufforderung zur Enthüllung des Gesichts keine Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Damit legt das neue Bundesgesetz klare Verhaltensregeln fest. Dadurch sollen Spannungen vermieden sowie sichergestellt werden, dass die Behörden ihre Aufgaben erfüllen können.
Inhalt der Initiative
Die Bundesverfassung soll wie folgt ergänzt werden (Wortlaut der Initiative):
Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts
1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.