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Nein zum Glückslos für Bundesrichter
Parole der EVP
Nein zur Justiz-Initiative
Die EVP-Delegierten fassten an ihrer Versammlung vom 18. September 2021 mit deutlichem Mehr die Nein-Parole.
Die Argumente dagegen
- Parteivertretungen gewährleisten Ausgewogenheit des Bundesgerichts
Gerichte setzen die Gerechtigkeitsvorstellungen der Bevölkerung um. Durch die Parteivertretungen wird sichergestellt, dass diese ausgewogen am Gericht vertreten sind und das Gericht demokratisch legitimiert ist. Das erhöht auch die Akzeptanz der Urteile in der Bevölkerung. - Bestehendes System funktioniert
Die Praxis der Wahl der Bundesrichterinnen und Bundesrichter nach der Vertretung von Sprachen, Regionen und Parteien hat sich bewährt und wird von allen politischen Lagern getragen. - Bundesrichter sind unabhängig
Die Richterinnen und Richter sind laut Bundesverfassung ausdrücklich nur dem Gesetz verpflichtet. Es gibt keine Hinweise, dass sie sich unter Druck setzen lassen oder ihre Urteile an den Wünschen ihrer Partei ausrichten. Die Praxis zeigt zudem, dass Parteien und Parlament bewusst keinen politischen Einfluss auf Richterinnen und Richter nehmen wollen. - Losglück statt Qualifikation
Mit der Initiative würde nicht mehr die bestgeeignete Person gewählt werden, sondern jene, welche bei der Losziehung Glück hat.
Die Ausgangslage
Heute werden Bundesrichterinnen und -richter durch die Vereinigte Bundesversammlung gewählt. Dabei werden Richterinnen und Richter nach ihrer Parteimitgliedschaft und dem proportionalen Anspruch der Partei gewählt. Sie zahlen üblicherweise eine Abgabe ihres Gehalts an ihre Partei. Die Initianten befürchten, dass Kandidierende nicht nach ihrer fachlichen Qualifikation, sondern nach ihrer politischen Einstellung und dem Parteibuch gewählt werden bzw. sie nur einer Partei beitreten, um gewählt zu werden.
Nationalrat (1:191) und Ständerat (0:44) haben die Initiative zur Ablehnung empfohlen.
Inhalt der Initiative
Die Initiative verlangt, dass der Bund die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts mittels Losentscheid bestimmt. Wer zum Losverfahren zugelassen wird, soll eine unabhängige Fachkommission entscheiden. Der Bundesrat würde die Mitglieder dieser Kommission für eine einmalige Amtsdauer von zwölf Jahren wählen. Die Fachkommission soll nur Personen zum Losentscheid zulassen, die fachlich und persönlich für das Amt geeignet sind. Das Verfahren wäre so auszugestalten, dass die Amtssprachen am Bundesgericht angemessen vertreten sind. Die Amtsdauer der Bundesrichterinnen und Bundesrichter würde fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters enden. Die Möglichkeit der Wiederwahl fiele weg. Dafür sieht die Initiative in Artikel 145 Absatz 2 BV vor, dass eine Richterin oder einen Richter auf Antrag des Bundesrates abberufen werden kann, wenn die Person ihre Amtspflicht verletzt hat oder amtsunfähig wurde.
Wortlaut der Initiative
Art. 145 Amtsdauer
1 Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts endet fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
2 Die Vereinigte Bundesversammlung kann auf Antrag des Bundesrates mit einer Mehrheit der Stimmenden eine Richterin oder einen Richter des Bundesgerichts abberufen, wenn diese oder dieser:
a. Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 168 Abs. 1
1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie den General.
Art. 188a Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts
1 Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts werden im Losverfahren bestimmt. Das Losverfahren ist so auszugestalten, dass die Amtssprachen im Bundesgericht angemessen vertreten sind.
2 Die Zulassung zum Losverfahren richtet sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung für das Amt als Richterin oder Richter des Bundesgerichts.
3 Über die Zulassung zum Losverfahren entscheidet eine Fachkommission. Die Mitglieder der Fachkommission werden vom Bundesrat für eine einmalige Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Sie sind in ihrer Tätigkeit von Behörden und politischen Organisationen unabhängig.
Art. 197 Ziff. 124
12. Übergangsbestimmung zu den Art. 145 (Amtsdauer), 168 Abs. 1 und 188a (Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts)
Ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, die bei Inkrafttreten der Artikel 145, 168 Absatz 1 und 188a im Amt sind, können noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden, im Amt bleiben.