Zum Auftakt der Herbstsession behandelt der Nationalrat heute Montag ein für die EVP zentrales Geschäft: die Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen. Das ist richtig: dieser ethisch heikle Bereich muss klar geregelt werden. Für die EVP steht jedoch ausser Frage, dass die Würde und der Schutz der Personen höher zu gewichten sind, als die Interessen der Forschung. Die EVP-Nationalräte Ruedi Aesch-bacher (ZH) und Walter Donzé (BE) werden deshalb im Parlament die Anträge der Minderheit I unterstützen. Mit drei Einzelanträgen will Ruedi Aeschbacher den Schutz noch verstärken.
- Der Bund soll die Forschung am Menschen umfassend regeln und nicht nur, soweit es der Schutz von Würde und Persönlichkeit erfordert. Erst wenn dieser Schutz gewährleistet ist, darf die Forschungsfreiheit zum Zug kommen. (Art. 118a, Abs. 1, Minderheit I)
- Forschung mit nicht urteilsfähigen Personen darf für die EVP nur dann stattfinden, wenn sie einen direkten Nutzen für diese Personen erwarten lässt. Nur diese Formulierung ist mit der von der Schweiz genehmigten Biomedizin-Konvention des Europarates vereinbar. (Art. 118a, Abs. 2c, Minderheit I)
- Forschung am Menschen soll nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person nach umfassender Aufklärung vorliegt. Von diesem Grundsatz soll das Gesetz keine Ausnahmen vorsehen können. (Art. 118a, Abs. 2a, Einzelantrag NR Aeschbacher)
- Wird diese Einwilligung zurückgezogen oder verweigert, sollen die bereits gewonnenen biologischen Materialien und Daten der betroffenen Person nicht für das Forschungsprojekt verwendet werden dürfen und sind stattdessen zu vernichten. (Art. 118a, Abs. 2e (neu), Einzelantrag NR Aeschbacher)
- Schliesslich will die EVP das Kommerzialisierungsverbot bereits auf Verfassungsstufe verankern: Der menschliche Körper oder Teile davon dürfen zu Forschungszwecken nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden. (Art. 118a, Abs. 2f (neu), Einzelantrag NR Aeschbacher)
Mit diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbestimmung für die EVP eine solide Basis für das in Aussicht gestellte Humanforschungsgesetz. In diesem ethisch heiklen Bereich muss die Verfassung klare Leitplanken setzen und darf keine Ausnahmen vorsehen. Nur so ist der Schutz von Menschenwürde und den Persönlichkeitsrechten gewährleistet.
Zürich, den 15. September 2008/nh