Die EVP Schweiz lehnt die Vorschläge des Bundesrates zur Änderung des Adoptionsrechts ab. Sie stellt sich insbesondere gegen den gewichtigen Paradigmenwechsel bei der Einzeladoption und die Ausdehnung der Stiefkindadoption. Der Entwurf des Bundesrates lässt die nötige Sorgfalt und Umsicht teilweise vermissen. Mit dem Wohl des Kindes hat das Adoptionsrecht aber ein hohes Rechtsgut zu schützen.
Ehepaare sollen auch in Zukunft gemeinsam adoptieren
Nach geltendem Recht ist Ehepaaren bis auf wenige Ausnahmen nur die gemeinschaftliche Adoption erlaubt. Der Bundesrat schlägt nun einen gewichtigen Paradigmenwechsel vor: Neu sollen verheiratete Personen frei wählen können zwischen der gemeinschaftlichen und der Einzeladoption. Für letzteres soll nicht mal das Einverständnis des Ehegatten notwendig sein. Für die EVP ist völlig schleierhaft, wie diese Neuerung mit dem Wohl des Kindes zu vereinen sein soll. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dadurch eine komplizierte Interessenlage im Dreieck zwischen Frau, Mann und dem nur vom einen Ehegatten adoptierten Kind entsteht, welche ein erhebliches Konfliktpotential birgt. „Das geltende Recht sieht mit gutem Grund für Ehepaare die gemeinsame Adoption vor. Verheiratete sollen auch künftig für ein adoptiertes Kind gemeinsam die Verantwortung tragen. Damit ist dem Wohl des Kindes am besten gedient“, betont EVP-Präsident Heiner Studer. Die EVP rügt ferner, dass dieser gewichtige Paradigmenwechsel in den Vernehmlassungsunterlagen nur ganz am Rande erwähnt wird.
Stiefkindadoption bei faktischen Lebensgemeinschaften: erst Heirat, dann Adoption
Die EVP lehnt die Stiefkindadoption für Paare in faktischen Lebensgemeinschaften ab, wie sie der Bundesrat in einer Variante vorschlägt. „Für das Wohl des Kindes ist eine sichere, auf Dauer angelegte Paarbeziehung der Adoptiveltern entscheidend. Diese Beziehungsqualität soll unverheirateten Paaren keineswegs abgesprochen werden. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, ihre feste und dauerhafte Beziehungsabsicht mit einer Heirat zu bekräftigen und anschliessend die Stiefkinder zu adoptieren“, erklärt Heiner Studer die Haltung der EVP. Will jemand nicht heiraten, stellt sich die Frage, weshalb die betreffende Person dann die Kinder des Partners/der Partnerin adoptieren möchte. Es geht nach Erachten der EVP hier auch um eine sinnvolle Reihung der zivilrechtlichen Institute: zuerst Heirat, dann Adoption. Nicht zuletzt sind solche Vorschläge bestens geeignet, das ganz grosse zivilrechtliche Durcheinander herbeizuführen, mit unabsehbaren Auswirkungen auf die verschiedensten Rechtsbereiche.
Stiefkindadoption bei eingetragenen Partnerschaften: Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter
Bei der Stiefkindadoption für Paare in eingetragener Partnerschaft müssen zwei Fälle unterschieden werden. Zunächst ist festzuhalten, dass von einer Neuerung nur ganz wenige Kinder betroffen wären, die in eine Gemeinschaft von Mann und Frau hineingeboren worden sind und nun von einem neuen gleichgeschlechtlichen Partner des einen Ehepartners adoptiert werden sollen. In diesen Fällen sind fast immer beide leibliche Eltern noch vorhanden und bekannt, wie Heiner Studer ausführt: „Eine Adoption wäre nur mit der Einwilligung des andersgeschlechtlichen Elternteils möglich. Diese dürfte meist nicht erteilt werden, zumal das Kind auch alle weiteren Verwandten von dieser Seite verlieren würde. Es kann für alle Betroffenen auch ein Schutz sein, wenn sich die Frage der Stiefkindadoption gar nicht stellt.“ Das Kind kann so z.B. mit der leiblichen Mutter und deren neuen Partnerin aufwachsen, aber zeitlebens seinen leiblichen Vater behalten. Nüchtern betrachtet ist das für das Kind wohl in den allermeisten Fällen die mit Abstand beste Lösung.
Von den obenstehenden Ausführungen sind jene Fälle zu unterscheiden, bei denen Kinder in eine bereits bestehende gleichgeschlechtliche Beziehung hineingeboren worden sind. Das ist z.B. dann denkbar, wenn der Vater als Samenspender anonym geblieben ist. Weil lesbische Paare sehr viel leichter zu einem Kind kommen als schwule Paare, würde eine Ausdehnung der Stiefkindadoption auf diese Fälle zu neuen Ungerechtigkeiten führen. Es würden rasch Forderungen nach der Freigabe auch der Volladoption für Paare in eingetragener Partnerschaft erhoben. Deren Ausschluss war jedoch ein wesentlicher Grund für die Annahme des Partnerschaftsgesetzs in der Volksabstimmung.
Grundsätzlich ist daran zu erinnern, dass die von der Schweiz ratifizierte Kinderrechtskonvention ein Recht auf Eltern vorsieht und es in der Natur der Sache liegt, dass man darunter einen Vater und eine Mutter versteht. Dank dem Zweigespann Mutter/Vater, das dem Leben zugrunde liegt, kann das Kind seine Herkunft und damit einen wesentlichen Teil seiner Identität nachvollziehen. Es hat die besten Voraussetzungen für seine Entwicklung, wenn es in der Geschlechterspannung von Mutter und Vater aufwachsen kann. Hingegen wird ein Kind, das – entgegen der biologischen Fakten – im Bewusstsein aufwächst, seine Eltern seien zwei Frauen oder zwei Männer, in seinem Wissen um seinen Ursprung, seine Herkunft und seine Identität in unzulässiger Weise beeinflusst. Es geht nicht an, dem Kind wissentlich und willentlich Vater oder Mutter vorzuenthalten.
Webseite der EVP: www.evppev.ch
Bern, den 24. März 2014/nh/jdr