Auf Ersuchen der Spielautomatenbranche, welche mehr zufallsbestimmte Elemente in ihre Geschicklichkeitsspiele hätte einbauen wollen, schickte das EJPD eine entsprechende Vorlage in eine Anhörung. Aufgrund der Antworten wird nun aber auf die Revision verzichtet, wie die EVP zufrieden feststellt.
Glücksspielautomaten dürfen nur in den Spielbanken betrieben werden, Geschicklichkeitsautomaten hingegen durch die Kantone auch ausserhalb der Casinos zugelassen werden. Mit der Zulassung zufallsbestimmter Elemente wäre die bisher klare Grenze zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten verwischt worden und das Suchtpotential der Geräte wohl gestiegen.