Keine Revision der Geldspielautomatenverordnung

Die EVP stellt zufrieden fest, dass das EJPD auf eine Revision der Geldspielautomatenverordnung verzichtet. Damit bleibt die klare Abgrenzung zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsgeräten erhalten.

Auf Ersuchen der Spielautomatenbranche, welche mehr zufallsbestimmte Elemente in ihre Geschicklichkeitsspiele hätte einbauen wollen, schickte das EJPD eine entsprechende Vorlage in eine Anhörung. Aufgrund der Antworten wird nun aber auf die Revision verzichtet, wie die EVP zufrieden feststellt.

 

Glücksspielautomaten dürfen nur in den Spielbanken betrieben werden, Geschicklichkeitsautomaten hingegen durch die Kantone auch ausserhalb der Casinos zugelassen werden. Mit der Zulassung zufallsbestimmter Elemente wäre die bisher klare Grenze zwischen Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten verwischt worden und das Suchtpotential der Geräte wohl gestiegen.