Erbschafts- und Schenkungssteuer als Stütze der AHV

Erbschafts- und Schenkungssteuer als Stütze der AHV

Die ständerätliche Wirtschaftskommission empfiehlt die Volksinitiative „Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV“ zur Ablehnung. Sie hat heute mit 9 zu 3 Stimmen gegen die Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer ab einem Betrag von CHF 2 Mio. votiert. Das Initiativkomitee bedauert diesen Entscheid und verweist auf die Wichtigkeit der Initiative im Hinblick auf die anstehende Reform der Altersvorsorge 2020.

Das Initiativkomitee ist enttäuscht über die ablehnende Haltung der Wirtschaftskommission des Ständerates zur Volksinitiative „Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)“. Der Argumentation, wonach die Initiative in die Steuerhoheit der Kantone eingreife, halten die Initianten entgegen, dass in den vergangenen Jahren die kantonalen Erbschaftssteuern ganz oder teilweise abgeschafft wurden und damit ein Flickenteppich der Erbschaftsbesteuerung entstanden ist. Zudem ist festzuhalten, dass mit der vorgeschlagenen Lösung den Kantonen weiterhin Steuersubstrat aus der Besteuerung von Nachlässen und Schenkungen zukommen wird: ein Drittel der Steuereinnahmen können vom Wohnkanton des Erblassers zurückbehalten werden, während zwei Drittel an den AHV-Fonds gehen.

 

Nebst dem Ziel einer schweizweit einheitlichen und mit einem hohen Freibetrag ausgestalteten Erbschaftsbesteuerung bezweckt die Initiative vor allem die Bezuschussung des früher oder später in Schieflage geratenden AHV-Fonds. Diese zusätzlichen Mittel für die AHV erhalten gerade im Hinblick auf die Ende März 2014 ablaufende Vernehmlassung zur Altersvorsorge 2020 eine besondere Bedeutung. Deshalb fordert das Initiativkomitee den Einbezug einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer als Finanzierungselement der anstehenden Reform der Altersvorsorge. Dies wäre sozialverträglicher als eine Zusatzfinanzierung via Mehrwertsteuer, welche überdurchschnittlich die unteren und mittleren Einkommen treffen würde. Eine nationale Erbschafts- und Schenkungssteuer würde dagegen nur auf die reichsten 2% der Steuerpflichtigen Anwendung finden – und zudem erst im Nachlassfall.

 

Bern, den 28. März 2014/jb