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Wenige Fälle, aber schwierige Situation für Betroffene
Die Änderung der Regelungen für Kündigung bei Eigenbedarf wirkt im Gesetz beinahe semantisch: Bei einem Wechsel der Eigentümerschaft von Wohn- oder Geschäftsräumen, soll neu gekündigt werden dürfen, wenn die Eigentümerschaft «einen bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf» geltend macht, statt einen «dringenden Eigenbedarf». Damit sollen Unklarheiten bei der Auslegung geklärt werden und die Eigentümerschaft ihre neue Immobilie rascher nutzen können.
Diese Änderung betrifft nur sehr wenige Fälle bei einem Wechsel der Eigentümerschaft und nur dann, wenn ein Eigenbedarf für sich, enge Verwandte oder Verschwägerte geltend gemacht werden kann.
Solche Situationen sind aber oft eine grosse Belastung für Mietende, wenn sie nach langer Mietdauer ihr Zuhause und ihre Nachbarschaft verlieren und sich auf einem teuren Mietmarkt wiederfinden.
Parole der EVP
Stimmfreigabe zur Änderung des Obligationenrechts (Mietrecht: Kündigung wegen Eigenbedarfs)
Die Delegierten der EVP beschlossen Stimmfreigabe.
Die Argumente dafür
- Präzisere Definition
Es wird lediglich die Vorgabe an den Nachweis des dringenden Eigenbedarfs genauer umschrieben, um die zu enge Auslegung zu korrigieren. - Eigentumsfreiheit achten
Wer eine Immobilie für sich, Verwandte oder Verschwägerte kauft, soll dieses Eigentum in angemessener Frist auch nutzen können. - Mietrecht bleibt ungeschmälert
Die wenigen Betroffenen können weiterhin gegen eine Eigenbedarfskündigung klagen. Die Mietrechte bleiben so unverändert.
Die Argumente dagegen
- Kündigungsschutz geschwächt
Mietende wären mit der Änderung weniger gut geschützt, auch wenn der Eigenbedarf nicht dringend ist. - Änderung nicht nötig
Kündigung wegen Eigenbedarfs ist schon heute möglich und die Interessen der Eigentümerschaft ausreichend geschützt. - Vorwand für Mieterhöhung
Oft wird Eigenbedarf nur als Vorwand angemeldet, um Mietende loszuwerden und danach die Wohnung teurer zu vermieten.