Ja zur Kriegsgeschäfte-Initiative

Parole der EVP

Ja zur Kriegsgeschäfte-Initiative

Die Delegiertenversammlung der EVP Schweiz vom 19. September 2020 in Basel hat mit  68 zu 0 bei 5 Ent­hal­tun­gen die Ja-Parole beschlossen.

Argumente für die Initiative

  • Fluchtursachen bekämpfen
    Seit dem 2. Weltkrieg waren nie so viele Menschen auf der Flucht wie heute. Der Grossteil der Menschen flüchtet vor aktuellen Kriegen oder den Folgen vergangener Konflikte. Die Rüstungsindustrie profitiert von diesen Konflikten und heizt sie mit ihren Waffenlieferungen zusätzlich an. Die Initiative bekämpft Fluchtursachen, indem sie für weniger Waffen in Kriegsgebieten sorgt.

     
  • Beitrag für eine friedlichere Welt
    Waffen sind kein Produkt wie jedes andere. Sie werden hergestellt, um Menschen zu töten. Kriegsmaterialproduzenten profitieren vom Verkauf von Waffen, welche dann in Kriegsgebieten Menschen töten. Die Schweiz als grosser und wichtiger Finanzplatz spielt dabei eine entscheidende Rolle: Schweizer Finanzinstitute wie die Nationalbank oder die Grossbanken investieren jährlich Milliarden in das Geschäft mit dem Tod. Die Initiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» will dem (zumindest teilweise) einen Riegel schieben.
     
  • Kriegsmaterialfinanzierung steht im Wiederspruch zur Neutralität
    Die Neutralität und die humanitäre Tradition sind Grundwerte unseres Landes. Wenn aber Geld aus der Schweiz dieselben Konflikte anheizt, für welche die Schweiz diplomatische Lösungen sucht, ist dies ein Widerspruch. Geopolitisch ist die Rolle der Schweiz als glaubwürdige, neutrale Partnerin für direkte Vermittlungen wichtig.

In Kürze

Die Volksinitiative «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» ist am 21. Juni 2018 eingereicht worden. Sie verlangt eine Ergänzung der Bundesverfassung mit einem neuen Artikel 107a. Dieser Artikel will der Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, AHV, IV, …) verbieten, Kriegsmaterialproduzenten zu finanzieren. Als Kriegsmaterialproduzenten gelten nach diesem Artikel Firmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Zudem will die Initiative, dass sich der Bund auf internationaler Ebene dafür einsetzt, dass solche Bedingungen auch für Banken und Versicherungen gelten. Der Initiative wurde kein Gegenentwurf entgegengestellt.

Inhalt der Initiative

Art. 107a Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten

1 Der Schweizerischen Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge ist die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten untersagt.

2 Als Kriegsmaterialproduzenten gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Davon ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Jagd- und Sportwaffen und deren zugehörige Munition.

3 Als Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten gelten:

a die Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen an Kriegsmaterialproduzenten

b die Beteiligung an Kriegsmaterialproduzenten und der Erwerb von Wertschriften, die durch Kriegsmaterialproduzenten ausgegeben werden;

c der Erwerb von Anteilen an Finanzprodukten, wie kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten, wenn diese Finanzprodukte Anlageprodukte im Sinne von Buchstabe b enthalten.

4 Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass für Banken und Versicherungen entsprechende Bedingungen gelten.