Nein zur Ehe für alle inklusive Samenspende

Parole der EVP

Nein zur Ehe für alle inklusive Samenspende

Die EVP-Delegierten fassten an ihrer Versammlung Mitte Juni mit 79 zu 19 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Nein-Parole.

Argumente dagegen

  • Die Samenspende für gleichgeschlechtliche Paare führt zu Identitätsproblemen für die ungezeugten Kinder
    Die Auswirkungen einer faktischen Vaterlosigkeit verbunden mit dem Recht, seine biologische Identität nur bei Volljährigkeit wissen zu dürfen, sind für die Identitätsfindung von Kindern problematisch. Sie werden jedoch mit der Gesetzesänderung zum gesetzlichen Regelfall. Das Kind steht in der Regel vor der brutalen Realität, dass es bei Volljährigkeit den Namen seines biologischen Vaters zwar wissen darf, dieser jedoch nichts von ihm wissen will.
  • Die Samenspende für gleichgeschlechtliche Paare führt zu gesetzlich vorgesehener Vaterlosigkeit.
    Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter. Bei der Fremdsamenspende durch gleichgeschlechtliche Paare wird der Vater des Kindes vorsätzlich gesetzlich aussen vor gelassen.
     
  • Die Ausweitung der Samenspende  ist verfassungswidrig.
    Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen gemäss Verfassung auf bei heterosexuellen Paaren nur angewendet werden, wenn eine medizinisch festgestellte Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Erbkrankheit nicht anders behoben werden kann. Unfruchtbarkeit ist ein von der WHO definierter medizinischer Begriff. Die medizinische Diagnose von Unfruchtbarkeit kann demnach bei einem lesbischen Paar per Definition nicht zur Anwendung kommen, weshalb die Verfassung die Ausweitung der Samenspende auf lesbische Paare verbietet.
    Das Bundesamt für Justiz hat diese Interpretation 2016 bestätigt: «Gemäss den Materialien und dem überwiegenden Teil der Lehre beruht der Ausschluss homosexueller Paare von Fortpflanzungsverfahren direkt auf der Bundesverfassung, da der verfassungsrechtliche Begriff der Unfruchtbarkeit nur auf heterosexuelle Paare anwendbar sein kann.» Die Umdeutung der Unfruchtbarkeit in «unerfüllter Kinderwunsch» ist folglich verfassungswidrig und öffnet Tür und Tor für weitere Forderungen. 
  • Unsachgemässe Zusammenführung unterschiedlicher Themen 
    Die Gesetzesvorlage ist eine unsachgemässe Zusammenführung der Fortpflanzungsmedizin mit der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. Mit der Verknüpfung wird eine öffentliche Debatte über Samenspende und deren Konsequenzen für die Kinder verunmöglicht. Eine grundsätzliche Diskussion darüber, auf Basis welcher Grundlagen und für wen das Fortpflan-zungsmedizingesetz geändert werden soll, kann nicht stattfinden.
     
  • Fortpflanzungsmedizin soll «ultima ratio» bleiben 
    Nach heutigem Verständnis der Bundesverfassung soll die Fortpflanzungsmedizin «ulitma ratio», also als letztes geeignetes Mittel angewendet werden. Dies soll so bleiben, denn durch die Samenspende wird die biologische und die soziale Vaterschaft geteilt. Einem Samenspenderkind wird somit der Kontakt bzw. das Wissen von einem biologischen Vater mind. bis zum 18. Lebensjahr verwehrt. Die UN-Kinderrechtskonvention gibt in Art. 7 dem Kind «soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von Ihnen betreut zu werden.» Mit einer Samenspende wird dieses Recht dem Kind vorsätzlich verwehrt, obwohl gerade die Kenntnis der eigenen Abstammung ein wichtiger Bestandteil der Identitätsentwicklung von Kindern darstellt.
     
  • Die Ausweitung der Samenspende ist verfassungswidrig (BV Art. 119):
    Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen gemäss Verfassung nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann. Unfruchtbarkeit ist ein von der WHO definierter medizinischer Begriff. Ein lesbisches Paar kann demnach per Definition nicht unfruchtbar sein.
     
  • Umdeutung der Unfruchtbarkeit weckt neue Begehrlichkeiten:
    Gleichzeitig möchte das Parlament lesbischen Paaren den Zugang zur Samenspende gewähren. Dies ist heute nur für unfruchtbare Ehepaare möglich. Mit der Umdeutung des Begriffs «Unfruchtbarkeit» von «Sterilität» zu «unerfüllter Kinderwunsch» schafft dies Raum für weitergehende Forderungen in der Fortpflanzungsmedizin.National- und Ständerat deuten den Verfassungsbegriff der «Unfruchtbarkeit» um in «unerfüllter Kinderwunsch». Diese Umdeutung ist problematisch, da künftig weitere Gruppen, wie unverheiratete Paare, Alleinstehende oder auch schwule Paare, ihren «unerfüllten Kinderwunsch» geltend machen dürften und somit Zugang zur Fortpflanzungsmedizin fordern könnten.
     
  • Unsachgemässe Zusammenführung unterschiedlicher Themen: 
    Die Vorlage ist eine unsachgemässe Zusammenführung der Fortpflanzungsmedizin mit der Ehe für alle. Mit der Verknüpfung wird eine grundsätzliche Debatte über Samenspende und deren Konsequenzen für die Kinder verunmöglicht.
     
  • Die Ausweitung der Samenspende auf gleichgeschlechtliche Paare führt zu Diskriminierung und Ausweitung der Fortpflanzungsmedizin.
    Die Samenspende für lesbische Frauen schafft im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung eine Diskriminierung zwischen lesbischen Frauen und schwulen Männern. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, müssten die Eizellenspende für homosexuelle Männer und später auch die fragwürdige Leihmutterschaft legalisiert werden.

In Kürze

Mit der Vorlage «Ehe für alle» soll die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare auf dem Gesetzesweg ohne Verfassungsänderung eingeführt werden. Neue eingetragene Partnerschaften sollen nicht mehr eingegangen werden können. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Bundesrates und der vorberatenden Kommission haben National- und Ständerat neben der Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare auch die Samenspende für lesbische Paare in die Vorlage eingefügt.

Hintergrund:
Die EVP Schweiz hat im März 2020 eine Basisbefragung zu verschiedenen Aspekten der Ehe für alle durchgeführt. Von rund 4500 Mitgliedern haben knapp 2000 Mitglieder teilgenommen. Die Mitglieder haben dabei deutlich ihre Skepsis gegenüber der Ausweitung der Samenspende auf lesbische Paare zum Ausdruck gebracht: Über 86% der Teilnehmenden lehnte die Ehe für alle inkl. Samenspende ab oder eher ab (bei der Ehe für alle ohne Samenspende war die ablehnende Haltung weit weniger deutlich). Wichtigste Argumente waren, dass den Kindern ein Vater vorsätzlich verwehrt bliebe und dass gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich keine Kinder zeugen könnten, weshalb hier nicht künstlich eingegriffen werden sollte.

Empfehlung:
Bundesrat, Nationalrat (136:48) und Ständerat (24:11) empfehlen eine Annahme der Gesetzesvorlage.

Wichtigste Änderungen im Gesetz

Art. 94 Ehefähigkeit
Die Ehe kann von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind.

Art. 96 Frühere Ehe oder eingetragene Partnerschaft
Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist.

Art. 252 Abs. 2 Entstehung des Kindsverhältnisses im Allgemeinen
2 Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es [das Kindsverhältnis zu den Eltern] kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.

Art. 255a 1 Elternschaft der Ehefrau (neu)
1 Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 durch eine Samenspende gezeugt, so gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil.

2 Stirbt die Ehefrau der Mutter oder wird sie für verschollen erklärt, so gilt sie als Elternteil, wenn die Insemination vor ihrem Tod oder dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht stattgefunden hat.