Ja zur 99-Prozent-Initiative

Parole der EVP

Ja zur 99-Prozent-Initiative

Die EVP-Delegierten fassten an ihrer Versammlung Mitte Juni mit 63 zu 44 Stimmen bei 7 Enthaltungen die Ja-Parole.

Argumente dafür

  • Gegen falsche Anreize:
    Das Steuersystem in unserem Land stellt nicht die menschliche Arbeit ins Zentrum, sondern privilegiert Kapitalgewinne. Dies setzt einerseits falsche Anreize und ist andererseits auch eine Frage der Werte: Wollen wir den belohnen, der sein Geld vermehrt, oder den, der sich sein Geld durch ehrliche Arbeit verdient?
  • Für Gerechtigkeit:  
    Heute sind Kapitaleinkommen auf diverse Arten privilegiert. Dividenden werden nur zu 50-70 Prozent besteuert, während Löhne zu 100 Prozent versteuert werden. Die 99-Prozent-Initiative sorgt dafür, dass diese Privilegien, von denen vor allem Reiche profitieren, zurückgebunden werden und setzt gleichzeitig der zunehmenden Ungleichheit in unserem Land etwas entgegen.
  • Für die, die arbeiten:
    Die meisten Menschen arbeiten für ihr Einkommen. Es gibt aber auch einige wenige, die nicht selbst für ihr Einkommen arbeiten müssen, sondern «ihr Geld für sich arbeiten» lassen. Dies geschieht durch Zinsen auf Kredite, Wertsteigerungen bei Immobilien oder Dividenden. Jeder Franken dieser Profite musste zuvor durch die übrigen 99 Prozent der Bürgerinnen und Bürger erarbeitet werden. Die 99-Prozent-Initiative schafft eine Rückverteilung des Geldes zu dem Teil der Bevölkerung, der das Geld erarbeitet hat.
  • Für politische Handlungsfähigkeit:
    Das Totschlagargument der Gegner, dass finanzkräftige Steuerzahler abwandern könnten, macht uns politisch handlungsunfähig. Diese Drohgebärde verhindert von Vorneweg jede finanzpolitische Diskussion.

In Kürze

Ausgangslage:
Die Volksinitiative «Löhne entlasten, Kapital gerecht besteuern» der JUSO ist am 2. April 2019 eingereicht worden. Sie verlangt eine Ergänzung der Bundesverfassung mit dem neuen Artikel 127a. Dieser Artikel will, dass Kapitaleinkommensteile über einem gewissen Betrag, anderthalbmal so stark besteuert werden, wie übriges Einkommen. Wie hoch dieser Betrag ist, ab dem das Kapitaleinkommen stärker besteuert werden würde, soll durch das Parlament im Gesetz geregelt werden. Die Initianten denken an etwa 100'000 Franken. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen für die soziale Wohlfahrt oder für die Ermässigung der Besteuerung von Personen mit tiefem oder mittlerem Arbeitseinkommen verwendet werden. Der Initiative wurde kein Gegenvorschlag entgegengestellt.

Hintergrund:
Die Initiative geht zurück auf eine Studie des SGB, wonach das reichste Prozent der Schweizerinnen und Schweizer ca. 40 Prozent des gesamten Vermögens besitzt. Durch die höhere Besteuerung der Kapitaleinkommen soll die Privilegierung der Dividendenbesteuerung aufgehoben werden. Im Parlament stimmten nur die Grünen und die SP für das Eintreten auf einen möglichen Gegenvorschlag der Kommissionsminderheit. Dieser Vorschlag hätte vorgesehen, dass Kapitaleinkommensteile über einem gewissen Betrag zu 100 Prozent besteuert werden und die zusätzlichen Steuereinnahmen für die soziale Wohlfahrt oder für Steuerermässigungen eingesetzt werden. Im Moment ist es so, dass Dividenden je nach Kanton nur mit 50-70 Prozent besteuert werden (Erhöhung durch STAF, 2019, auf 50 Prozent (Privatvermögen) respektive 70 Prozent (Geschäftsvermögen). Vorher war die Besteuerung noch tiefer).

Empfehlung:
Bundesrat, Nationalrat (128:66) und Ständerat (31:13) empfehlen eine Ablehnung der Initiative. Für die Initiative haben sich nur die Ratsmitglieder von Grünen und SP eingesetzt.

Die Initiative im Wortlaut

Die Bundesverfassung soll wie folgt ergänzt werden:

Art. 127a Besteuerung von Kapitaleinkommen und Arbeitseinkommen
1 Kapitaleinkommensteile über einem durch das Gesetz festgelegten Betrag sind im Umfang von 150 Prozent steuerbar.
2 Der Mehrertrag, der sich aus der Besteuerung der Kapitaleinkommensteile nach Absatz 1 im Umfang von 150 Prozent statt 100 Prozent ergibt, ist für die Ermässigung der Besteuerung von Personen mit tiefen oder mittleren Arbeitseinkommen oder für Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt einzusetzen.
3 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.