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15.06.2010 | Keine Adoption homosexueller Paare Kinder haben Anrecht auf Vater und MutterDie Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare wie sie heute von einer Petition verlangt wird, mutet dem Kind vorsätzlich eine Vater- oder Mutterentbehrung zu. Das lässt sich angesichts der vielen adoptionswilligen Ehepaare durch nichts rechtfertigen. Heute Dienstag wird im Bundeshaus eine Petition deponiert, die ein Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare verlangt. Die EVP weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Forderung das Kindeswohl ausser Acht lässt und deshalb inakzeptabel ist. Nicht das Kind steht dabei im Zentrum, sondern der Kinder- und Adoptionswunsch der gleichgeschlechtlichen Paare. Das Wohl des Kindes, sein Recht auf Vater und Mutter, sein Aufwachsen in der Geschlechterspannung seiner Eltern haben jedoch Vorrang.
„Die Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar mutet dem Kind vorsätzlich die Entbehrung von Vater oder Mutter zu. Das lässt sich durch nichts rechtfertigen“, stellt EVP-Nationalrätin Maja Ingold fest. Es gibt mehr Ehepaare, die ein Kind adoptieren möchten als einer Adoption bedürftige Kinder. Weshalb diesen Kindern das Recht auf Vater und Mutter verweigern? Kinder und Jugendliche haben gemäss Verfassung Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
Kinder und Jugendliche haben Anrecht auf eine Mutter und einen Vater, idealerweise in der gleichen Familie. Es ist für ihre Entwicklung von grosser Bedeutung, dass sie mit beiden Geschlechtern Beziehungen pflegen können. Das passiert nirgends so eng und intensiv wie im Elternhaus. Die Forschung liefert deutliche Hinweise, dass es dem Kind einen Entwicklungsvorteil bietet, wenn es in der männlich-weiblichen Doppelstruktur von Vater und Mutter aufwächst und so ein konkretes Mutter- und Vaterbild hat. Die EVP hält damit fest:
Bei allem Verständnis für den Kinder- und Adoptionswunsch gleichgeschlechtlicher Paare: Bei der Güterabwägung zwischen den Bedürfnissen muss man dem Kindeswohl den Vorzug geben um seiner besonderen Schutzwürdigkeit willen.
Bern, den 15. Juni 2010/nh
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